
Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.

Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, hat die jüngsten Drohungen von US-Präsident Donald Trump gegen den Iran scharf kritisiert und vor möglichen schweren Verstößen gegen das Völkerrecht gewarnt. Besonders empört zeigte sich der österreichische Diplomat über Ankündigungen, eine ganze Zivilisation auszulöschen und zivile Infrastruktur ins Visier zu nehmen. „Das ist widerlich“, sagte Türk in Genf mit Blick auf die entsprechenden Aussagen Trumps.
Nach Einschätzung des Hochkommissars käme die Umsetzung solcher Drohungen schwersten Völkerrechtsverbrechen gleich. Zwar nannte Türk den US-Präsidenten in seiner formellen Stellungnahme nicht explizit, die Zielrichtung seiner Kritik war jedoch deutlich. Angriffe auf zivile Infrastruktur und breit angelegte Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gelten im internationalen Recht als besonders gravierende Verstöße, etwa im Rahmen der Genfer Konventionen.
Türk beließ es nicht bei der Kritik an der US-Regierung. Er verurteilte eine „Flut hetzerischer Rhetorik“ aller an dem Konflikt beteiligten Akteure in den vergangenen Wochen. Solche Aussagen erhöhten das Risiko einer weiteren Eskalation im Nahen und Mittleren Osten und könnten zu einer Verrohung der Kriegsführung beitragen, warnte der Hochkommissar. Die politische und militärische Zuspitzung in der Region schüre nach seiner Darstellung die Gefahr, dass rote Linien des humanitären Völkerrechts überschritten werden.
Der UN-Menschenrechtschef forderte einen sofortigen Stopp von Drohungen gegen Zivilisten und appellierte an die internationale Gemeinschaft, verstärkt auf Deeskalation hinzuwirken. Nötig seien koordinierte diplomatische Anstrengungen, um die Lage in der Region zu stabilisieren und eine weitere Verschärfung der Spannungen zwischen Washington und Teheran zu verhindern. Der Schutz der Zivilbevölkerung müsse in allen Überlegungen und Entscheidungen oberste Priorität haben, betonte Türk.